Rechtsprechung & Sonstiges


BGH Urteil des vom 20.01.2016 - Az.: VIII ZR 329/14 - Mietrecht

 

§ 12 Abs. 1, Satz 1, § 5 Abs. 2, Satz 1 HeizkostenVO 

 

Hat der Vermieter den Verbrauch unter Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV ermittelt, ist in der Regel gleichwohl der ermittelte Verbrauch der Abrechnung zu Grunde zu legen und nicht allein der Wohnfläche anzurechnen.

In diesem Fall ist eine Kürzung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV vorzunehmen. Der Kürzungsbetrag ist dabei von dem für den Nutzer in der Abrechnung ausgewiesene Anteil der Gesamtkosten zu errechnen.


BGH Urteil des vom 20.01.2016 - Az.: VIII ZR 152/15 - Mietrecht

 

§ 305c Abs. 2 BGB

 

Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14 mwN; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28 mwN; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 16). Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksich- tigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO mwN; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16).


Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt: "Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. [...]", ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen. 


BGH Urteil des vom 11.12.2015 - Az.: V ZR 80/15 - Mietrecht

 

§ 16 Abs. 2 WEG 

 

Als werdender Wohnungseigentümer ist nur anzusehen, wer (neben einem durch Vormerkung gesicherten Eigentumserwerbsanspruch) den Besitz an der erworbenen Wohnung durch Übergabe erlangt hat.


Urteil des BFH - Mietrecht & Steuerrecht

 

In einem am 11.11.2015 ergangenen und am 10.02.2016 veröffentlichten Urteil (V R 37/14) hat sich der BFH dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine Nebenleistung vorliegt. 

 

Demnach sind Nebenleistungen zu einer Hauptleistung umsatzsteuerlich so zu beurteilen wie die Hauptleistung. 

Wird beispielsweise eine Wohnung oder gewerbliche Einheit gemäß § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerfrei vermietet, sind die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen – beispielsweise die Reinigung des Treppenhauses – ebenfalls umsatzsteuerfrei, selbst wenn sie als einzeln erbrachte Leistungen umsatzsteuerpflichtig wären. 

 

Der BFH grenzt sich dabei vom EuGH ab (Urteil vom 16.04.2015, C-42/14), der die Auffassung vertreten hatte, dass Leistungen, über deren Verbrauch der Mieter selbst entscheiden kann und die verbrauchsabhängig abgerechnet werden, keine Nebenleistungen sind. Danach sind bisher „klassischerweise“ als Nebenleistung eingestufte Leistungen, wie die Lieferung von Wärme, Strom oder Wasser, keine Nebenleistungen. Im Rahmen einer umsatzsteuerfreien Vermietung sind sie damit nicht mehr „automatisch“ ebenfalls umsatzsteuerfrei.

 

Die Finanzverwaltung vertritt in Abschnitt 4.12.1. Abs. 5 Satz 3 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass) eine dem EuGH entgegenstehende Auffassung. Von dieser will sie vorerst auch nicht abrücken.

 

Des Weiteren widerspricht der BFH den Regelungen des Abschnitts 4.12.1. Abs. 6 UStAE. 

Darin vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen regelmäßig keine Nebenleistung ist und damit nicht umsatzsteuerfrei mitvermietet werden kann